Allgemeine Geschäftsbedingungen Dreamsolar GmbH
Stand 31.1.2025
§ 1 Geltungsbereich | Definitionen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jegliche Leistungen, Lieferungen, Angebote und Vertragsschlüsse, die zwischen uns, der Dreamsolar GmbH und dem Kunden auf kauf-, werklieferungs- und werkvertraglichen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Montage- und Installationsleistungen, beruhen. Soweit Beratungsleistungen in Verbindungen mit etwaigen Förderprogrammen erfolgen, werden diese nicht Vertragsbestandteil, sind unverbindlich und liegen in der Eigenverantwortung des Kunden.
Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten im vorgenannten Geschäftsbereich für sämtliche, zukünftigen geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und den Kunden, auch wenn auf diese AGB später nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden hierbei schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vom Kunden anerkannt und angenommen. Auf sein Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen seines Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(2) Diese AGB enthalten die zwischen uns und dem Kunden für jegliche Leistungen, Lieferungen, Angebote und Vertragsschlüsse ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht anerkannt und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn wir
diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
(3) Kunde im Sinne dieser AGB ist, wer an uns eine Bestellung abgibt oder mit uns einen Vertrag abschließt. Sofern die jeweilige Klausel keine ausdrückliche Differenzierung vorsieht, gelten diese AGB sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
§ 2 Angebot
(1) Von der Dreamsolar GmbH abgegebene Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, es wurde im Angebot schriftlich etwas anderes vereinbart.
(2) Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulation und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung sind wir vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige Pauschale in Höhe von 10 % der kalkulierten und vereinbarten Auftragssumme als Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Kunden obliegt die Möglichkeit auch einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(3) Unabhängig vom Angebot ist vorbehalten, eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu verlangen, sofern sich bei Durchführung der Arbeiten Umstände ergeben, die vorher im Rahmen eines Angebots nicht erkannt werden konnten. Wir werden dem Kunden über diese Umstände Anzeige machen, der Kunde hat dann die Pflicht, qualifiziert und in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Ansonsten sind wir nicht zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet.
§ 3 Vertragsabschluss
(1) Die von uns zur Verfügung gestellten Produktkataloge, Prospekte oder sonstigen Werbeunterlagen stellen selbst noch kein Angebot für einen Vertragsabschluss dar. Sie sind – wie auch Angebote nach §2 – lediglich eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein rechtsverbindliches Angebot an uns abzugeben. Änderungen der technischen Daten sowie von Form, Farbe, Gewicht, Zeichnungen oder Abbildungen der Produktkataloge, Prospekte oder sonstigen Werbeunterlagen bleiben daher im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
(2) Der Kunde kann seine Bestellung, d. h. ein rechtsverbindliches Angebot, schriftlich, per Telefax oder E-Mail an uns abgeben. Wir können die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Die bloße Zugangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Erklären wir die Annahme nicht fristgerecht, so gilt dies als Ablehnung der Bestellung. Unsere Annahme kann schriftlich, per Fax oder E-Mail, durch die Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch Aufnahme der Arbeiten erklärt werden. Mit der Annahme ist der
Vertrag abgeschlossen.
(3) Sollten wir im Einzelfall selbst ein rechtsverbindliches Angebot unterbreiten, so sind wir an dieses höchstens für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalpreis- oder Einheitspreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wobei der Materialienumfang gemäß dem üblichen Verkaufspreis in Rechnung gestellt wird.
(4) Eine Erweiterung des Auftrags ist auch gültig, wenn sie mündlich erfolgt und von uns schriftlich oder durch tatsächliche Ausführung angenommen wird. Für den erweiterten Auftragsumfang gilt der ursprüngliche Vertrag sinngemäß.
§ 4 Garantien | Eigenschaftszusicherungen
Garantien und Eigenschaftszusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch unsere Geschäftsführung erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich bestimmte Eigenschaften der Ware über die Produktbeschreibung hinaus zuzusichern. Gleiches gilt für Absprachen über die Eignung der Lieferung oder Leistung für einen bestimmten Verwendungszweck. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Von uns gegebene Zusicherungen sind ohnehin nur dann als Garantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verweise auf Herstellergarantien begründen keine Garantieansprüche gegen uns.
§ 5 Auftragsumfang | Planungsleistungen | Behördliche Genehmigungen | Hinweispflichten und Verantwortlichkeit des Kunden | Einspeisevertrag | Marktstammdatenregister
(1) Im Angebot nicht enthalten ist die Prüfung benötigter behördlicher Genehmigungen. Eine Erwirkung behördlicher Bewilligungen obliegt dem Kunden. Wir sind berechtigt, vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
Sofern wir im Einzelfall beauftragt werden, an der Erteilung behördlicher Genehmigungen mitzuwirken, erfolgt die Abrechnung zusätzlich zu dem im Angebot genannten Preis auf Regie.
(2) Unsere Verantwortlichkeit ist auf die Funktionsfähigkeit unserer beauftragten Lieferung oder Leistung als solche begrenzt. Sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich beauftragt wurde, umfasst unser Auftrag keine wie auch immer gearteten Planungsleistungen. Insbesondere ist es allein Aufgabe des Kunden, den jeweiligen Einbau- oder Betriebsstandort, die Kompatibilität mit bauseitigen Vorleistungen oder bauseits vorhandenen Komponenten/Anlagen sowie die bauliche, insbesondere die statische Eignung des jeweiligen Gebäudes zu prüfen bzw. abzuklären. Sind Montageleistungen auf oder an einem Gebäude vereinbart, sichert der Kunde ausdrücklich zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Ihm obliegen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
(3) Wir sind grundsätzlich weder verpflichtet, (Bau-) Pläne, Berechnungen, behördlichen Bewilligungen und ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, übergeben werden, auf die richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung zu überprüfen, noch treffen uns diesbezügliche Warenpflichten. Etwas anderes gilt nur, sofern wir gemäß Absatz (1) und (2) ausdrücklich auch mit der Einholung der behördlichen Genehmigung für das Gewerk, oder mit der Planung des Gewerks beauftragt sind.
(4) Die Prüfung und Ermittlung der statischen Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von uns zu erbringenden Leistungen.
(5) Sofern Besonderheiten oder Mängel an der Substanz eines Gewerks vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfung des Bestands existiert nicht.
(6) Der Kunde gestattet der Verwenderin und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass der Installationsort freigeräumt und barrierefrei zugänglich ist.
(7) Sollten die in den Herstellerangaben genannten Anforderungen für die Installation von Photovoltaikanlagen, deren Komponenten oder anderen Gerätschaften nicht erfüllt sein, behält sich die Dreamsolar GmbH vor:
- gesonderte Mehrkosten zu berechnen, die aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen entstehen
- Termine entsprechend der durch die Nichterfüllung entstandenen Verzögerung zu verschieben
- vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Voraussetzungen nicht innerhalb einer angemessenen Zeitdauer und mit angemessenem Aufwand seitens des Kunden erfüllt werden können
- eine Anpassung des Vertrags zu fordern. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass aufgrund unvorhersehbarer Umstände eine Installation am Installationsort wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag verpflichtet sich die Dreamsolar GmbH, den Kunden unverzüglich über die Nichtleistung in Kenntnis zu setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Gesetzliche Rechte der Dreamsolar GmbH bleiben hiervon unberührt.
(8) Der Kunde gewährt der Dreamsolar GmbH Zugang zum Netzwerk, soweit dies für die Installation, Inbetriebnahme und Anlagenüberwachung (Monitoring) notwendig ist. Falls ein VPN-System, statische IP Adressen oder andere Manipulationen am Kundennetzwerk vorliegen, sind wir spätestens bei Auftragserteilung darüber zu unterrichten. Um eine stabile Onlineverbindung für den Betrieb der PV-Anlage zu gewährleisten, stellt der Kunde am Installationsort eine funktionierende, kabelgebundene Internetverbindung (LAN-Kabel oder Powerline) zur Verfügung.
(9) Falls der erteilte Auftrag die dachseitige Installation einer Photovoltaikanlage beinhaltet und für die Montage eine Bearbeitung der Dachziegel notwendig ist, ist vom Kunden bei Baubeginn eine ausreichende Anzahl an Ersatzziegeln bereitzustellen. Ob und in welcher Stückzahl Ersatzziegel benötigt werden, wird dem Kunden mit Abgabe des Angebots mitgeteilt.
(10) Es obliegt der Verantwortung des Kunden, Geräte, elektrische Verbraucher und allgemein Komponenten, die möglicherweise sensibel auf Netzwerkunterbrechungen oder Unterbrechungen des Stromnetzes reagieren (z.B. Heizthermen, Wärmepumpen, Server, usw.), vor Beschädigung zu schützen (bspw. durch ausschalten, herunterfahren, sichern von Daten, etc.).
(11) Ist bzw. sind auf dem Grundstück, auf dem eine Photovoltaikanlage errichtet werden soll bereits eine oder mehrere Bestandsanlagen (PV-oder anderen Erzeugungsanlagen) vorhanden, stellt der Kunde uns sämtliche Unterlagen und Dokumentationen der bisherigen Anlage(n) zur Verfügung, soweit diese für die Bearbeitung des Auftrags notwendig sind.
(12) Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – dem Kunden obliegt.
(13) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, obliegt es dem Kunden, die Anmeldung der Photovoltaikanlage und – falls vorhanden – des Batteriespeichers im Marktstammdatenregister (MaStR) vorzunehmen.
§ 6 Lieferung und Leistung | Subunternehmereinsatz | Gefahrübergang
(1) Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung unser Geschäftssitz, bei Kaufverträgen mit Montageleistung der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
Ist der Kunde Verbraucher, so gilt dies nicht. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über oder wenn er im Verzug der Annahme ist.
(3) Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern wir die Waren selbst transportieren. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.
(4) Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: Soweit für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Kunden über.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Wir sind berechtigt, zur teilweisen oder vollständigen Ausführung des Auftrags geeignete Subunternehmer heranzuziehen.
(7) Die Lieferung ist vom Kunden bei Empfang unverzüglich auf Übereinstimmung mit seiner Bestellung, Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden zu prüfen. Beanstandungen hat der Kunde insoweit unverzüglich uns gegenüber mitzuteilen, im Fall offensichtlicher Transportschäden auch unmittelbar dem Transporteur.
§ 7 Preise | Preiserhöhungen
(1) Alle in den von uns veröffentlichen Produktkatalogen, Prospekten und sonstigen Werbeunterlagen genannte Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Versandkosten, es sei denn es ist ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben. Bei Aufträgen über mehrere Positionen haben die Preise für einzelne Positionen eines Auftrags nur Gültigkeit bei Erteilung des angebotenen Gesamtauftrages.
(2) Bei unvorhergesehenen Preis- und Kostenerhöhungen z. B. aufgrund gestiegener Einkaufs-/ Materialpreise, Lohnerhöhungen und vergleichbarer Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preiskorrektur vorzunehmen. Soweit kein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, insbesondere weil der Kunde Verbraucher ist, können wir diese Preisanpassung erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsabschluss vornehmen, soweit die Lieferung bis dahin noch nicht von uns erbracht werden musste. Über die Preisanpassung wird der Kunde von uns unverzüglich informiert. In der Mitteilung werden dem Kunden die Höhe der
Preisanpassung und der genaue Grund angegeben sowie eine angemessene Frist, innerhalb derer der Kunde erklären kann, ob er der Preiserhöhung zustimmt oder vom Vertrag zurücktreten möchte. Erfolgt hierauf keine fristgemäße Erklärung, so gilt die Preiserhöhung als vom Kunden angenommen, sofern sie nicht 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt. Auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
§ 8 Termine | Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Liefertermine/-fristen bzw. Ausführungstermine/-fristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Einigung oder eine Einigung in Textform (z. B. E-Mail oder Telefax) zwischen den Vertragsparteien stattgefunden hat.
(2) Sind die bestellten Waren bzw. das für die Erbringung der Leistung erforderliche oder vereinbarte Material nicht verfügbar, weil wir trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages, der den Auftrag des Kunden abdeckt, selbst nicht von unseren Lieferanten beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, dann verlängern sich die Lieferzeiten gegenüber dem Kunden entsprechend um die eingetretene Verzögerung. Hierüber wird der Kunde von uns unverzüglich informiert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich unsere Selbstbelieferung um voraussichtlich mehr als vier Wochen über den ursprünglich vereinbarten Liefertermin hinauszieht, und er uns zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Solange und soweit sich herausstellt, dass wir von unserem Lieferanten endgültig nicht mehr beliefert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder wahlweise die Ware durch vergleichbaren Ersatz zu ersetzen. Hierüber wird der Kunde von uns unverzüglich informiert und im Fall der Rücktrittserklärung werden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.
§ 9 Besondere Rügepflichten kaufmännischer Kunden
(1) Dieser §9 gilt in keinem Fall gegenüber Verbrauchern, insbesondere wird das dem Verbraucher ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht nicht beschränkt. Für Kunden, die den Vertrag aber als Kaufmann im Rahmen des Betriebs ihres Handelsgewerbes abschließen, gelten die folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten.
(2) Der Kunde hat gelieferte Waren unverzüglich nach Eingang bei ihm gemäß den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen (inkl. etwaiger Transportschäden). Offensichtliche und bei der Wareneingangsuntersuchung erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich zumindest in Textform (z. B. E- Mail oder Telefax) zu rügen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang.
(3) Zeigen sich Mängel, die nicht offensichtlich sind, oder die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, im späteren Verlauf, so sind auch diese Mängel unverzüglich nach Entdeckung zumindest in Textform (z. B. E-Mail oder Telefax) anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung.
(4) Bei jeder Mängelrüge hat der Kunde die beanstandete Ware ggf. mit vollständigem Zubehör sowie einer Kopie des Lieferscheins unter Angabe der Modell-/Seriennummer und verbunden mit einer kurzen, aber möglichst genauen Fehler- bzw. Symptombeschreibung, die eine Erfassung des Mangels ermöglicht, an uns zurückzusenden. Die Ware ist soweit möglich in der Originalverpackung oder aber jedenfalls in einer entsprechend geeigneten Verpackung auf unsere Kosten zurückzusenden. Der Kunde hat uns vor der Rücksendung zu informieren und die Möglichkeiten einer
Abholung durch uns zu besprechen.
(5) Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Rüge an uns, so gelten die gelieferten Waren als genehmigt und eine Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend, wenn die Rüge, auch nach Nachfragen unsererseits, nur mit einer ungenügenden Fehler- bzw. Symptombeschreibung versehen wird und die Mangelfeststellung und/oder -beseitigung dadurch nicht nur unwesentlich erschwert wird.
(6) Ein Ausschluss der Gewährleistung findet jedoch nicht statt, wenn und soweit der Mangel von uns arglistig verschwiegen oder er unsererseits vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
§ 10 Gewährleistung
(1) Gewährleistung gegenüber Verbrauchern: Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde muss uns aber insgesamt zwei Nachbesserungsversuche einräumen, wenn er uns nicht zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die ergebnislos abgelaufen ist, oder wenn die Nachbesserung aus anderen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen oder nicht zumutbar ist.
(2) Gewährleistung gegenüber Unternehmern:
- (a) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel der bestellten Ware (gesetzliche Gewährleistung) ist grundsätzlich zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt, das heißt wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Kunde hat uns umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Bei einem Verstoß hiergegen sind wir von der Haftung für die insoweit daraus entstehenden Folgen befreit. Der Kunde darf den Mangel selbst oder durch Dritte nur dann beseitigen lassen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn dies dringend notwendig ist, beispielsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden.
Die ausgetauschten Waren hat der Kunde unverzüglich an uns herauszugeben. - (b) Die Gewährleistungsfrist für Mängel unserer gelieferten Ware oder unserer Montageleistungen beträgt ein Jahr ab Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Montageleistung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht in den Fällen der §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- (c) Eine Gewährleistung findet nicht statt für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder durch Dritte in seinem Auftrag.
Dies gilt nicht, wenn und soweit die fehlerhafte Montage auf einer fehlerhaften Montageanleitung, die zur bestellten Ware gehört, beruht. - (d) Wird die Ware oder das Werk trotz Kenntnis eines Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.
(3) Abtretung von Herstelleransprüchen Unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist, gilt folgendes: Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.
§ 11 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Soweit der Vertrag einschließlich dieser AGB keine anderweitigen, abweichenden Bestimmungen enthält, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aufgrund ausdrücklich gegebener Garantien und die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit wir nur in leicht fahrlässiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen, ist unsere Haftung hierbei der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(2) Soweit der Vertrag einschließlich dieser AGB nichts anderes vorsieht, gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung mit der Maßgabe, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen des Vertrages einschließlich dieser AGB gelten auch unmittelbar zugunsten
unserer Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Soweit höhere Gewalt eine der Vertragspartei betrifft, kommt sie bezüglich ihrer von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen nicht in Verzug, und ihre Pflicht zur Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Klausel gilt höhere Gewalt nicht für die Verpflichtung der Parteien, vertragsgemäße Zahlungen an die Gegenpartei zu leisten.
(2) „Höhere Gewalt“ bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die
- sich der angemessenen Kontrolle der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entziehen
- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder wirksam noch billigerweise vorhersehbar waren
- keine Handlungen, Ereignisse oder Bedingungen darstellen, deren Risiken oder Folgen die betroffene Partei ausdrücklich übernommen hat
- trotz umgehender Anwendung gebotener Sorgfalt durch die sich auf höhere Gewalt berufende betroffene Partei (oder durch Dritte unter der Kontrolle der betroffenen Partei, einschließlich Subunternehmer) weder unschädlich gemacht noch behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können und bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse oder Umstände oder das Zusammentreffen von Ereignissen oder Umständen aller Art.
(3) Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere sein:
Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnliche Unglücksfälle, Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, feindliche Handlungen und innere Unruhen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Streik oder Aussperrung, Rebellion, Aufruhr, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtergreifung und Sabotage, Brand, Kampfmittel, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität, soweit sie nicht auf die Verwendung solcher Kampfmittel, Sprengstoffe, Strahlung oder Radioaktivität durch die betroffene Partei zurückzuführen sind, Einschränkungen aufgrund von Gerichtsbeschlüssen (nicht infolge von Verstößen, Nichterfüllung oder Verschulden der betroffenen Partei), Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, die trotz aller zumutbaren Bemühungen der betroffenen Partei, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu verhindern oder abzumildern, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verzögern oder unterbrechen, vorausgesetzt, das Ereignis höherer Gewalt ist weder insgesamt noch teilweise durch Versäumnis, Unterlassung oder Nachlässigkeit der betroffenen und sich auf
höhere Gewalt berufenden Partei entstanden.
(4) Ist oder wird eine Partei voraussichtlich durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, so zeigt sie der anderen Partei das Ereignis oder die Umstände, welche die höhere Gewalt darstellen, unter Angabe der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Diese Anzeige hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, nachdem die Partei von dem relevanten Ereignis oder den Umständen höherer Gewalt, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Nach Abgabe dieser Anzeige ist die Partei von der Erfüllung dieser Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt sie daran hindert.
(5) Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt bemühen sich die Parteien, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und bemühen sich jederzeit nach besten Kräften, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen zu minimieren.
§ 13 Zahlungsbedingungen | Zahlungs- und Annahmeverzug des Kunden
(1) Unsere Forderungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.
(2) Skontoabzüge erfordern eine ausdrückliche vorherige Vereinbarung. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind; für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich
(3) Ungeachtet der ggf. anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu Abschlagszahlungen sind wir berechtigt, vor Ausführung Teilrechnungen im Umfang von 80% der vereinbarten bzw. zu erwartenden Materialkosten zu stellen.
(4) Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die nicht oder schlechter gesicherten Schulden anzurechnen sowie zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
(5) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsbehältnis beruht. Ein Recht zur Aufrechnung oder zum Zurückbehalt steht dem Kunden darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurde oder unbestritten ist.
(6) Wir sind zu einer weiteren Lieferung oder Leistungserbringung vor dem Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge nicht verpflichtet. Dies gilt auch, sofern aus anderen Aufträgen der Parteien noch fällige Forderungen zu unseren Gunsten offenstehen.
(7) Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zumindest in Textform zustimmen. Wir sind zur Zustimmung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist. Das Abtretungsverbot betrifft auch die Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Kunden zu. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist oder wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(8) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder unser Anspruch auf die Leistung des Kunden ist aus anderen Gründen offensichtlich nicht gefährdet.
(9) Änderungen der Anschrift, Veränderungen in der Firmeninhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände des Kunden sind uns nach deren Eintritt unverzüglich und zumindest in Textform anzuzeigen.
(10) Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat in Rechnung gestellt, höchstens jedoch in Höhe von 100 € pro Monat. Wir sind berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und sodann in Rechnung zu stellen. Im Gegenzug ist auch der Kunde zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.
(11) Treten wir in Folge des Annahmeverzuges des Kunden vom Vertrag zurück, so sind wir bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Nettorechnungswertes zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist im Gegenzug ebenso zum Nachweis berechtigt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren heraus zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und nach Maßgabe dieses Vertrages weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen, in Höhe des Rechnungswertes bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die nicht uns gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, vermischt oder verbunden wird.
(4) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn und soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt (Schutz vor Übersicherung).
(5) Der Sicherungszweck des in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Eigentumsvorbehalts erstreckt sich auf sämtliche offene Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden, der Unternehmer ist.
§ 15 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, werden ausschließlich nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ggf. des Digitale Dienste Gesetzes (DDG) gespeichert und verarbeitet, wenn und soweit diese Daten für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages und der Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Mitteilungspflichten wie bspw. gegenüber Ermittlungsbehörden – nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Erklärung gemäß § 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Dreamsolar GmbH erklärt sich nicht bereit zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Entsprechend der Verordnung (EU) 2024/3228-DE-EUR-Lex wird die Europäische Plattform für Online Streitbeilegung zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform ist der 20. März 2025.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Dreamsolar GbmH (derzeit 93055 Regensburg), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns allerdings vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.